Einladung-Hauptversammlung-+Satzung 10.03.17
Einladung zur Jahreshauptversammlung 2017
Gemäß § 13 und 14 der Vereinssatzung laden wir hiermit alle Mitglieder zur Jahreshauptversammlung ein. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Versammlung findet statt am:
Dienstag, den 28.03.2017 um 19:30 Uhr in:
„Alte Ratsstube“
Konstantinplatz 18, 41238 Mönchengladbach Giesenkirchen
Tagesordnung:
- Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung der Niederschrift der JHV 2016
- Ehrungen
- Bericht über die Startgemeinschaft MG
- Kurzbericht der einzelnen Abteilungen
- Bericht über die Situation Kunstspringen
- Kassenbericht 2016, Haushaltsplan 2017
- Festsetzung der Beiträge und Eintrittsgelder
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Kassierers und des Vorstandes für das Jahr 2016
- Wahlen
- Änderung der Satzung
- Anträge
- Verschiedenes
Erläuterung zur Tagesordnung
TOP 11 Wahlen
Satzungsgemäß scheiden aus und stehen zur Neuwahl an:
- Vorsitzende / r bisher Gudrun Gruhn
- Geschäftsführe / in bisher Jürgen Lutz
- Kassierer / in bisher Irene Neumann
- Sportliche / r Leiter / in bisher Annette Dinraths
- Schwimmwart / in bisher Ulli Heinen
- Kanuwart / in bisher Josef Hubertz
- Wasserballwart / in bisher Heinz Flören
- Sprungwart / in bisher Bernd Thelen
Abteilungsleitung Masters Gitta Lutz
Abteilungsleitung Senioren Giesenkirchen Maria Brockmann
Bestätigung der Wahl des 1. Jugendwartes Maximilian Lutz
TOP 12 Änderung der Satzung
Aufgrund steuerrechtlicher Belange (Forderungen des Finanzamtes) muss die Satzung der Schwimmsportvereinigung Rheydt geändert, bzw. angepasst werden. Im Rahmen dieser Änderung beabsichtigt der Vorstand weitere Klarstellungen und Änderungen vorzunehmen.
Gemäß § 12 der Vereinssatzung entscheidet die Mitgliederversammlung über Änderungen der Satzung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder.
Geändert werden sollen nachfolgende §§:
- 03 Klarstellung des Begriffes Vereins und der Zweck des Vereins im Sinne der Steuergesetzgebung
- 04 Verwendung der Vereinsmittel
- 06 Auflösung und Aufhebung des Vereins
- 09 Aufnahme des Begriffs „Kursteilnehmer“
- 10 Mitgliedschaft
- 12 Angelegenheiten der Mitgliederversammlung
Einfügung eines Absatzes zu Regelungen der Zuständigkeit
- 13 Regelungen über die Information der Mitglieder
- 14 Regelungen zur Beschlussfassung
- 31 Regelung über die Fälligkeit der Beiträge
Der genaue Wortlaut der Änderungen ist dem Anhang zu entnehmen.
Mit sportlichem Gruß
gez. Jürgen Lutz gez. Gudrun Gruhn
- Geschäftsführer Vorsitzende
alte Satzung neue Satzung
Satzung der Schwimm-Sport-Vereinigung Rheydt e.V.
(beschlossen auf der Mitgliederversamm-lung am 17.01.1989)
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel-bar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Steuer-gesetze.
Der Zweck des Vereins ist es insbesondere, die Volksgesundheit und Jugendertüchtigung durch Schwimm- und Wassersport zu pflegen und zu fördern.
Zur Erreichung dieses Zieles werden die Ver-einsmitglieder angehalten, jede Art Schwimm- und Wassersport zu betreiben
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-der erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auf-lösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anteile am Vereinsvermögen zurück.
§ 6
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mönchen-gladbach, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimm- und Wassersportes zu verwenden hat.
§ 9
Die Mitgliedschaft in der SSV Rheydt kann von jeder natürlichen Person schriftlich auf Antrag erworben werden. ………
§ 10
Die Mitgliedschaft endet:
a durch Tod des Mitglieds
b. durch Auflösung oder Aufhebung der SSV Rheydt
c. durch Austritt. Eine entsprechende Erklä-rung muss dem Verein oder einem Vor-standsmitglied durch eingeschriebenen Brief abgegeben werden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten erfolgen.
Satzung der Schwimm-Sport-Vereinigung Rheydt e.V.
(neu beschlossen auf der Mitgliederver-sammlung am 28.03.2017)
§ 3
Die SSV Rheydt mit Sitz in Mönchengladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts der "steuerbegünstigten Zwe-cke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist insbesondere, die Volksge-sundheit und Jugendertüchtigung durch Schwimm- und Wassersport zu pflegen und zu fördern.
Zur Erreichung dieses Zieles werden die Vereinsmit-glieder angehalten, jede Art Schwimm- und Wassersport zu betreiben.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbeson-dere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 4
Die SSV-Rheydt ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. .Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-der des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auf-lösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anteile am Vereinsvermögen zurück
§ 6
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mönchengla-dbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Schwimm- und Wassersportes zu verwenden hat.
§ 9
Die Mitgliedschaft und die Kursteilnahme in der SSV Rheydt kann von jeder natürlichen Person schriftlich auf Antrag erworben werden. ………
§ 10
Die Mitgliedschaft endet:
a durch Tod des Mitglieds
b. durch Auflösung oder Aufhebung der SSV Rheydt
c. durch Austritt. Eine entsprechende Erklä-rung muss dem Verein oder einem Vor-standsmitglied durch eingeschriebenen Brief abgegeben werden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten erfolgen. Bei Kursteilnehmern endet die Mitgliedschaft mit Beendigung des Kurses.
Mitgliederversammlung
§ 12
Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten steht ausschließlich der ……
§ 13
In jedem Jahr, möglichst im ersten Vierteljahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle stimmberechtigten Mitglieder einzuladen sind.
Die Einladung erfolgt rechtzeitig durch Aushang in dem für vereinsinterne Miteilungen bestimmten Kasten in der Badeanstalt Pahlkestr. Daneben soll schriftlich oder durch Mitteilung im Vereinsblatt oder den Tageszeitun-gen eingeladen werden. Für die Ordnungsmäßigkeit der Einladung genügt eine der erwähnten Einladungsformen. Die Einladung muss Ort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten
§ 14
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 18. Le-bensjahr vollendet hat.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse zu § 12 a u. b werden mit 2/3 Mehrheit, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Wahlen gilt das Mitglied als gewählt, das die meisten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich ver-einigt und erklärt oder dem Vorstand gegenüber erklärt hat, dass er die Wahl annimmt. ……….
§ 31
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträ-ge. Der Vorstand kann Mitglieder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreien.
Der Verein erhebt von neu eintretenden Mitglie-dern ein Eintrittsgeld.
Die Höhe der Beiträge und des Eintrittsgeldes wird von der Mitgliederversammlung für jedes Jahr festgesetzt.
Die Höhe der Beiträge und des Eintrittsgeldes wird von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzt.
Mitgliederversammlung
§ 12
(1)Die Entscheidung über folgende Angele……
(2) Der Vorstand entscheidet in eigener Zuständigkeit über redaktionelle Änderungen bei denen nur der Wort-laut, jedoch nicht der gemeinte Inhalt, geändert wird.
§ 13
In jedem Jahr, möglichst im ersten Vierteljahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle stimmberechtigten Mitglieder einzuladen sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Mitteilung auf der Homepage/Vereinsblatt oder den Tageszeitun-gen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Einladung genügt eine der erwähnten Einladungsformen. Die Einladung muss Ort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederver-sammlung enthalten.
§ 14
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 18. Le-bensjahr vollendet hat.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse zu § 12 a u. b werden mit 2/3 Mehrheit, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Wahlen gilt das Mitglied als gewählt, das die meisten Stimmen der anwe-senden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt und erklärt oder dem Vorstand gegen-über erklärt hat, dass er die Wahl annimmt. ………..
§ 31
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträ-ge. Der Vorstand kann Mitglieder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreien.
Der Verein erhebt von neu eintretenden Mitglie-dern ein Eintrittsgeld.
Die Höhe der Beiträge und des Eintrittsgeldes wird von der Mitgliederversammlung für jedes Jahr festgesetzt.
Die Höhe der Beiträge und des Eintrittsgeldes wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt.